122 Scenic° Scenic° 123 oder Mobilitätsausrüstungen zu informieren, bevor der Reisegast die Buchung vornimmt, damit wir Sie im Hinblick auf Überlegungen bezüglich der Eignung der Arrangements und/oder der Durchführung der Buchung unterstützen können. Einige Aktivitäten sowohl an Bord des Schiffs als auch in allen Häfen an Land sind möglicherweise für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet. 2) Der Reisegast ist ferner verpflichtet, uns nach erfolgter Buchung jede Veränderung oder Verschlechterung der körperlichen Beeinträchtigung bzw. der medizinischen Gegebenheiten oder Umstände oder den Eintritt von körperlichen Beeinträchtigungen, einer Schwangerschaft oder von medizinischen Gegebenheiten oder Umständen, die Auswirkungen auf seine/ihre Reise haben könnten, mitzuteilen. 3) Wir behalten uns das Recht vor, Buchungen für Personen abzulehnen oder, wenn uns zum Zeitpunkt der Buchung nicht alle Informationen mitgeteilt wurden oder die betreffenden Gegebenheiten oder Umstände/körperlichen Beeinträchtigungen nach der Buchung eintreten, vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen, sobald uns die betreffenden Sachverhalte zur Kenntnis gelangen, wenn wir uns unter Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe außer Stande sehen, Ihren besonderen Bedürfnissen nachzukommen. SCENIC behält in diesen Fällen den Anspruch gemäß § 10 auf Entschädigung. 4) Für den Fall, dass der Reisegast bei der Ein- oder Ausschiffung aufgrund seiner/ihrer eingeschränkten Mobilität oder körperlichen Beeinträchtigung Hilfe benötigt, soll der Reisegast dies bitte zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 48 Stunden vor der benötigten Unterstützung, SCENIC mitteilen. Bitte beachten Sie auch, dass die Unterstützung bei der Ein- oder Ausschiffung nicht immer an allen angelaufenen Häfen zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang sind auch folgende Hinweise in Bezug auf einige unserer Schiffe wichtig: a) Aus Sicherheitsgründen können Reisegäste in Rollstühlen nicht über Schiffsanlegerampen transportiert werden (da diese aufgrund des Wasserstands steil sein können), während das Schiff vertäut ist oder vor Anker liegt. b) Zusammenklappbare Gehhilfen können für den Transfer bei gebuchten Landgängen an Bord von Zubringerbooten genommen werden. Die Gehhilfen können allerdings aus Platzgründen zu keiner Zeit mit an Bord von Schlauchbooten genommen werden. Gehhilfen werden in den Gästekabinen verstaut – es gibt keinen zusätzlichen Lagerraum dafür an Bord. c) Reisegäste müssen in der Lage sein, bei Notfällen Treppen hinauf/hinunter zu gehen, um Notfall-Evakuierungspunkte zu erreichen. d) Die Benutzung von Elektromobilen (E-Scootern) an Bord ist nicht möglich. e) Rollstühle und Gehhilfen können vorbehaltlich etwaiger Platzbeschränkungen im Gepäckraum von Bussen transportiert werden. f) Ein- und Ausschiffung mit den Zubringern: Der Zugang zu den Schlauchbooten erfolgt über eine Schwimmplattform und erfordert die Fähigkeit, ohne Hilfe in die Boote und aus den Booten zu steigen. g) Kabinen und Badezimmer haben möglicherweise zugangsbeschränkende Schwellen bzw. Kabinentüren. 5) Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord des Schiffs sind werdende Mütter, die sich bei Reiseantritt in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, sowie Säuglinge unter 12 Monaten von einer Reise ausgeschlossen. Schwangere Frauen, die bis zum Zeitpunkt der Ausschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen. 6) Aus Sicherheitsgründen behält SCENIC sich das Recht vor, Gehörlose, Blinde und Personen, die trotz Sehhilfe auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 5% der normalen Sehkraft haben, sowie Reisegäste, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nur zusammen mit einer volljährigen, körperlich und geistig nicht beeinträchtigten Begleitperson auf ihrer Kabine reisen zu lassen. Die Zulassung von Reisen ohne entsprechende Begleitperson erfolgt nach Prüfung des Einzelfalls. 7) Aus Sicherheitsgründen und wegen der erhöhten Verletzungsgefahr ist es möglich, dass Reisegäste, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nach Entscheidung des Kapitäns (u. a. abhängig von der Wetterlage und Hafensituation) in Tenderhäfen nicht an Land gehen können. 8) Sollten Sie besondere Wünsche haben (einschliesslich in Bezug auf bestimmte Ernährungsweisen oder Nahrungsmittel), müssen Sie uns dies zum Zeitpunkt der Buchung schriftlich mitteilen. Bitte beachten Sie, dass die Erfüllung von Sonderwünschen nicht garantiert werden kann. Die Nichterfüllung von Sonderwünschen stellt keine Vertragsverletzung unsererseits dar. Eine Bestätigung darüber, dass ein Sonderwunsch entgegengenommen oder an den entsprechenden (Dienst-)Leistungserbringer weitergeleitet wurde, oder der Umstand, dass der Sonderwunsch in Ihrer Bestätigung, Rechnung oder in sonstigen Unterlagen aufgeführt ist, stellt keine Bestätigung der Erfüllung des betreffenden Wunsches dar. Falls es wichtig für Sie ist, sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass ein Sonderwunsch erfüllt wird (wenn eine solche Bestätigung möglich ist). Wir können keine bedingten Buchungen akzeptieren, d. h. Buchungen, die ausdrücklich unter der Bedingung der Erfüllung eines bestimmten Wunsches vorgenommen werden. Alle Buchungen dieser Art werden als Standardbuchungen behandelt, die den vorstehenden Bedingungen über besondere Wünsche unterliegen. 9) Reisegäste unter 12 Jahren dürfen aus Sicherheitsgründen nicht teilnehmen, ausser separater Vereinbarung und Zustimmung durch SCENIC. Reisegäste im Alter von 12-17 Jahren müssen von einem Erwachsenen begleitet werden und die Unterkunft aus Sicherheitsgründen mit einem Erwachsenen teilen. § 14 REISEMÄNGEL, OBLIEGENHEITEN DES REISEGASTES SCENIC hat dem Reisegast die gebuchte Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Reise mangelhaft, so stehen dem Reisegast die Rechte aus § 651i BGB zu. Dabei ist SCENIC stets bemüht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden. 1) Mängelanzeige Der Reisegast ist gem. § 651 o BGB verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich SCENIC Wallbrunnstrasse 24, 79539 Lörrach, Deutschland, Telefon 0800 554 1415, E-Mail: info@scenic.eu oder den Beauftragten von SCENIC (Reiseleitung oder Reisevermittler) anzuzeigen. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind jedoch nicht befugt und von SCENIC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen SCENIC anzuerkennen. Soweit SCENIC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisegast nicht berechtigt zu mindern oder Schadensersatz zu beanspruchen. 2) Abhilfe Der Reisegast kann Abhilfe gem. § 651 i Abs. Nr.1 BGB verlangen, falls während der Reise ein Mangel nach § 651i Abs.2 BGB auftritt. SCENIC kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 3) Minderung, Schadensersatz Kann SCENIC dem Reisemangel nicht abhelfen, kann der Reisegast eine Minderung des Reisepreises gem. § 651m BGB, oder Schadensersatz gem. § 651 n BGB verlangen. 4) Kündigung Wird die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisegast die Reise nach Maßgabe der §§ 651 l BGB kündigen, vorausgesetzt, der Reisegast hat SCENIC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des Reisemangels gesetzt und SCENIC hat innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geleistet. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von SCENIC verweigert wird oder, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag gekündigt, behält sich SCENIC das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis hinsichtlich der erbrachten und noch zu erbringenden Reiseleistungen zu verlangen und die Pauschalreise zu beenden; Ansprüche des Reisegastes auf Preisminderung und Schadenersatz bleiben unberührt. Nicht mehr erbrachte Reiseleistungen sind dem Reisegast vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 15 HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 1) Die vertragliche Haftung von SCENIC für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Gastes von SCENIC nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch SCENIC gegenüber dem Gast hierauf berufen (§ 651p BGB). 3) Kommt SCENIC die Position eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, richtet sich die Haftung von SCENIC danach, welche Bestimmungen nach dem Luftverkehrsgesetzes, dem EG-Recht, dem Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag oder dem Montrealer Übereinkommen, je nachdem welche Bestimmungen anwendbar sind. 4) Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen gemäß § 6 Abs. 1) zu einer geringeren Inanspruchnahme von SCENIC führen. SCENIC weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt SCENIC bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an SCENIC zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 392/2009). b) Die Haftung von SCENIC für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Gästen und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Gast und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung SCENIC mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. c) SCENIC haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 5) SCENIC ist ferner nicht haftbar für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit Leistungen Dritter, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, verursacht wurden. Solche Leistungen werden als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder von unabhängigen Dritten durchgeführt, wie etwa die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Besichtigungen) während der Kreuzfahrt und als solche für die Reisegäste ersichtlich nicht als Teil der Reiseleistungen von SCENIC erkennbar. Dies gilt nicht, wenn diese Dritten als Erfüllungsgehilfen für SCENIC zu qualifizieren sind oder SCENIC den Anschein erweckt, eigener Veranstalter der von den Dritten erbrachten Leistungen zu sein. SCENIC haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Gast entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 6) Siehe auch „Mitteilungen an international reisende Passagiere über Haftungsbeschränkungen“ und „Hinweise zu Haftungsbeschränkungen für Reisegepäck“. Im Übrigen gelten für alle angebotenen Flugreisen die gültigen allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen der jeweiligen befördernden Fluggesellschaft. 7) SCENIC empfiehlt den Reisegästen im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise-Gepäckversicherung. § 16 VERJÄHRUNG Ansprüche des Reisegastes wegen Reisemängeln nach § 651i BGB verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die gebuchte Reise gemäß dem Vertrag enden sollte. § 17 BORDORDNUNG, AUSFLÜGE, GEPÄCK, ERGÄNZENDE REGELUNGEN 1) Anweisungen des Kapitäns Für den Komfort und die Sicherheit der Reisegäste ist den Anweisungen des Kapitäns, des Teams bei Entdeckertouren (Discovery Team) und des Kreuzfahrtdirektors jederzeit Folge zu leisten. Im Fall einer Weigerung, den Anweisungen des Kapitäns, des Discovery Teams, des Kreuzfahrtdirektors, eines sonstigen Mitarbeiters oder (Dienst-)Leistungserbringers Folge zu leisten, kann SCENIC das Vertragsverhältnis kündigen und den Reisegast mit sofortiger Wirkung von der Kreuzfahrt ausschliessen, soweit das Verhalten des Reisegastes dessen eigene Gesundheit, Sicherheit beeinträchtigt oder die Gesundheit, die Sicherheit oder den Reisegenuss der anderen Reisegäste gefährdet. 2) Währung und Kreditkarten Die meisten angelaufenen Länder verwenden den Euro, obwohl manche Länder noch eine andere Währung haben. Für kleine Einkäufe bei Landgängen oder in kleinen Städten ist es von Vorteil, Landeswährung mitzuführen. An vielen Orten werden Kreditkarten akzeptiert. Vor Antritt der Reise sollten Sie sich vergewissern, dass Ihre Karte und PIN in Ihren Zielländern funktionieren. Alle Einkäufe an Bord werden Ihrem Bordkonto belastet. Die Währungen an Bord sind USD und EUR je nach Destination. 3) Decksplan Die Deckpläne und die Angaben zum Kabinen-Layout/zur Kabinengrösse geben lediglich Anhaltspunkte und können sich ändern. 4) Lärm, Vibrationen und Gerüche Obwohl wir angemessene Massnahmen ergreifen, um Lärm, Vibrationen und Gerüche auf unseren Schiffen möglichst gering zu halten, erkennen Sie an und akzeptieren, dass eine Reihe von Geräuschen, Vibrationen und gelegentlichen Gerüchen auf Schiffen auftreten können und dass wir Ihnen gegenüber in Bezug auf solche Geräusche, Vibrationen oder Gerüche nicht haftbar gemacht werden können. 5) Dock-Position Während eines Hafenaufenthalts können Schiffe nebeneinander andocken und die Sicht behindern. 6) Kreuzfahrtdirektor Jede Kreuzfahrt wird von einem erfahrenen englischsprachigen Kreuzfahrtdirektor begleitet. Er ist da, um für Ihren Komfort zu sorgen, Ihre Fragen zu beantworten und Ihren Urlaub entspannt und erinnerungswürdig zu gestalten. Die Kreuzfahrtdirektoren sind angestellte Mitarbeiter von SCENIC. Die Amtssprache an Bord der Schiffe ist Englisch; alle Mitteilungen, Durchsagen und Dienstleistungen werden auf Englisch durchgeführt. 7) Elektrizität und WiFi An Bord ist kostenloses Wi-Fi verfügbar, allerdings fahren Schiffe in nationalen und internationalen Gewässern. Die Verbindungsgeschwindigkeit über Wi-Fi kann deshalb manchmal langsam sein, je nachdem, wo sie sich gerade befindet. Es kann Fälle geben, in denen kein Signal verfügbar ist. Wir garantieren nicht für die Verfügbarkeit und Qualität von Internetverbindungen, ferner wird für eventuell auftretende Probleme keine Haftung übernommen. 8) Stromversorgung an Bord Die Stromspannung an Bord beträgt 220 Volt – Sie benötigen einen Universal-Reise-Steckeradapter, um Ihre elektrischen Geräte benutzen zu können. 9) Besichtigungen, Ausflüge und besondere Aktivitäten a) Besichtigung von Sehenswürdigkeiten (Sightseeing): Bei vielen historischen Städten und Orten können Besichtigungen nur zu Fuß unternommen werden, weil sie mit dem Reisebus nicht zugänglich sind. Es ist deshalb ein angemessenes Maß an Fitness erforderlich, da die Besichtigungstour die Bewältigung von Stufen und langen Strecken zu Fuß über unebenes Gelände beinhalten kann; b) Ausflüge in Bergregionen (Mountain Excursions): Einige Landausflüge beinhalten Ausflüge in die Berge in große Höhen. c) Discovery-Erlebnisse (Discovery Experiences): Für die Teilnahme an den meisten Touren ist ein angemessenes Maß an Mobilität erforderlich. Discovery-Erlebnisse, einschliesslich, aber nicht darauf beschränkt, Touren mit dem Schlauchboot, unterliegen der behördlichen Genehmigung und den vorherrschenden Wetterbedingungen. Die Touren können während der Kreuzfahrt bei Ihrem Kreuzfahrtdirektor gebucht werden, wobei ihre Durchführung von der Verfügbarkeit sowie saisonalen und betrieblichen Faktoren abhängt. Bei einigen Aktivitäten besteht eine obligatorische Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl für die Durchführung. d) Für Expeditionen in die Arktis und Antarktis, sowie Ausflüge in Bergregionen (Mountain Excursions) und Discovery-Erlebnisse (Discovery Experiences) (z. B. per Schlauchboot, Kajak, Helikopter, E-Bike, Tauchboot oder mit Scuba-Tauchausrüstung) ist ein geeignetes Maß an körperlicher Fitness und Gesundheit seitens der Teilnehmer erforderlich. Es wird empfohlen, dass sich die Reisegäste vor der Buchung an einen Arzt wenden, um sicherzustellen, dass ein angemessenes Maß an körperlicher Fitness und ein guter Gesundheitszustand für die betreffende Reise gegeben ist. e) Die in der Broschüre aufgeführten Ausrüstungen für Sport- und Wasseraktivitäten sind möglicherweise nicht in allen Häfen erhältlich bzw. hängen von der Verfügbarkeit ab. f) Die Durchführung aller Ausflüge/Touren hängt davon ab, dass wir eine Mindestzahl von Buchungen erhalten. Wird die Mindestbuchungszahl nicht erreicht, kann ein vorgesehener Ausflug/Tour von uns storniert oder geändert werden. 10) Drohnen a) Allgemeines Verbot: Sofern sie nicht von uns oder einem Veranstalter als Teil einer organisierten Aktivität während Ihrer Reise zur Verfügung gestellt werden, ist die Nutzung von Drohnen zu allen Zeiten streng verboten. b) Sie sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass neben dem Verbot in Absatz a) der Einsatz von Drohnen an vielen Orten gesetzlich geregelt oder untersagt ist und dass die gesetzeswidrige/illegale Nutzung zu einer Festnahme oder strafrechtlichen Verfolgung durch die zuständigen Behörden führen kann. c) Wenn wir oder ein Veranstalter Ihnen erlauben, eine Drohne im Rahmen einer organisierten Aktivität während Ihrer Reise zu betreiben, müssen Sie sämtlichen Anweisungen des Leiters der betreffenden Aktivität strikt Folge leisten. 11) Bilder, Abbildungen und Karten a) Sofern nicht anders angegeben, geben wir keine Zusicherungen in Bezug auf die Einrichtungen, Qualität oder Abmessungen von Unterkünften oder Kreuzfahrtschiffen ab. Alle Bilder dienen nur zu Illustrationszwecken und können vom tatsächlichen Produkt oder den tatsächlich verfügbaren Gegebenheiten abweichen; einige Bilder können zu Reproduktionszwecken auch digital bearbeitet worden sein. b) Karten oder Darstellungen von Kreuzfahrtrouten, die in Kreuzfahrt- oder anderen Broschüren enthalten sind, dienen lediglich als Anhaltspunkte und sollten nicht als die tatsächliche Route während der Kreuzfahrt angesehen werden. Die tatsächliche Reiseroute ergibt sich aus den Reiseunterlagen. 12) Gepäck Reisegäste haben Anspruch auf einen Koffer pro Person. Der Koffer darf die Maße 76,2 x 53,3 x 27,9 cm nicht überschreiten und höchstens 23kg wiegen. 13) Rauchen an Bord Das Rauchen ist auf die gekennzeichneten Raucherbereiche beschränkt und in den Kabinen bzw. auf den Balkonen und Terrassen nicht gestattet. 14) (Reise-)Versicherungen Bitte lesen Sie Ihre (Reise-)Versicherungspolicen sorgfältig durch und nehmen Sie sie auf Ihre Reise mit. Es liegt in Ihrer Verantwortung sicherzustellen, dass der von Ihnen abgeschlossene Versicherungsschutz für Ihre besonderen Bedürfnisse geeignet und angemessen ist. § 18 (DIENST-)LEISTUNGSERBRINGER Viele der Leistungen, aus denen Ihre Reise besteht, werden von (Dienst-)Leistungserbringern erbracht. Diese (Dienst-)Leistungserbringer erbringen die Leistungen gemäss ihren eigenen Geschäftsbedingungen. Einige dieser Geschäftsbedingungen können die Haftung des (Dienst )Leistungserbringers Ihnen gegenüber beschränken oder ausschliessen, in der Regel gemäss den anwendbaren internationalen Abkommen. Kopien der relevanten Teile dieser Geschäftsbedingungen und der internationalen Abkommen sind auf Anfrage bei uns oder dem betreffenden (Dienst-)Leistungserbringer erhältlich. § 19 INFORMATIONS-/REISEPASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN 1) Der Reisegast hat alle Gesetze,Verordnungen,Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von SCENIC und ihren Beauftragten zu befolgen. 2)SCENIC bzw. das Reisebüro/Agent informiert Staatsangehörige aus Deutschland, bei denen keine besonderen Verhältnisse (z.B. doppelte Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis) gegeben sind, über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. doppelte Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass) vorliegen. Staatsangehörige anderer EU-Länder und Angehörige anderer Staaten wenden sich bitte an das für sie zuständige Konsulat oder SCENIC. 3) SCENIC informiert den Reisegast über die allgemeinen Pass- und Visabestimmungen sowie über gesundheitsbehördliche Formalitäten des Ziellandes, einschliesslich der ungefähren Fristen für die Einholung gegebenenfalls erforderlicher Visa vor Vertragsabschluss sowie über Änderungen, die sich vor Reiseantritt ergeben können. 4) Der Reisegast ist für die Beschaffung und das Mitführen notwendiger Reisepapiere (z.B. Visa, Impfzeugnisse), eventuelle Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich, es sei denn, dass sich SCENIC ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten sowie Strafen, Bußgelder und Auslagen, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zulasten des Reisegastes, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens SCENIC bedingt sind. Der Reisegast ist verpflichtet, Geldbeträge, die SCENIC in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. 5) SCENIC ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten berechtigt, den Transport des Reisegastes zu verweigern und die entsprechenden Entschädigungspauschalen aus § 10 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Reisegast steht in diesem Fall das Recht zu, SCENIC nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. 6) SCENIC empfiehlt, dass Minderjährige, die ohne Eltern reisen, eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern mit sich führen sollten. In vielen Ländern kann es zu Einschränkungen oder einer Verweigerung der Einschiffung kommen, wenn man ein solches Dokument nicht vorweisen kann. Die Einverständniserklärung sollte mindestens in englischer Sprache, der Vorsicht halber aber auch in der Sprache der jeweiligen Reiseländer verfasst und beglaubigt sein. Der Reisegast ist selbst dafür verantwortlich, sich bei den jeweiligen Botschaften darüber zu informieren. § 20 INFORMATION ÜBER DIE IDENTITÄT DER AUSFÜHRENDEN FLUGGESELLSCHAFT SCENIC bzw. ihre Agenten wird den Reisegast über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. der ausführenden Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren, sofern SCENIC die Flugbeförderungsleistung den Reisegästen besorgt. Die EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens) über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet SCENIC, den Fluggast zum Zeitpunkt der Buchung über die Identität der jeweils ausführenden Fluggesellschaft in Bezug auf alle während der gebuchten Reise zu erbringenden Flugtransportleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht fest, ist SCENIC verpflichtet, den Fluggast über die Fluggesellschaft oder die Fluggesellschaften zu informieren, die den Flug voraussichtlich durchführen werden. Sobald SCENIC bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss sie den Fluggast darüber informieren. Ändert sich die Fluggesellschaft, die dem Fluggast als ausführende Fluggesellschaft genannt wurde, muss SCENIC dem Fluggast den Wechsel mitteilen. SCENIC muss unverzüglich alle angemessenen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass der Fluggast schnellstmöglich über die Änderung informiert wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit Betriebsuntersagung in der EU („gemeinsame Liste“, früher „schwarze Liste“) ist über folgende Website abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/ air-ban_en § 21 DATENSCHUTZ SCENIC geht mit den Daten ihrer Reisegäste verantwortungsvoll um. Die personenbezogenen Daten, die Sie SCENIC zur Verfügung stellen, werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) elektronisch verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit dieses zur Vertragsdurchführung, zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Die Mitarbeiter und Beauftragten von SCENIC sind auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet. Das geltende Datenschutzrecht räumt den Reisegästen die folgenden Rechte bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber SCENIC ein: Auskunftsrecht der betroffenen Person ( Artikel 15 EU DSGVO), Recht auf Berichtigung (Artikel 16 EU DSGVO), Recht auf Löschung (Artikel 17 EU DSGVO), Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 EU DSGVO), Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 19 EU DSGVO), Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 EU DSGVO), Recht auf Widerruf der erteilten Einwilligung (Artikel 7 Absatz 3 EU DSGVO) und Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 77 EU DSGVO). Der Reisegast kann sich in Fragen des Datenschutzes per E-Mail an cruises@scenic.eu, Datenschutzbeauftragter, Herr Damien Thomas, Scenic Cruises International GmbH, Wallbrunnstrasse 24, 79539 Lörrach, Deutschland wenden. Ausführliche Informationen über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten sowie Ihrer Rechte finden Sie unter www.scenic.eu § 22 VERFAHREN ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. SCENIC ist jedoch nicht verpflichtet sich an diesem Verfahren zu beteiligen und nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. § 23 SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSSTAND 1) Auf diese Reisebedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) Anwendung. Gegenüber Reisegästen, die als Verbraucher gelten, gilt diese Rechtswahl auch, sofern nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Reisegast seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. 2) Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, für Personen, denen nach Abschluss des Vertrages ihr Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse ist Lörrach. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben. 3) Soweit in diesen Reisebedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. 4) Die Nichtigkeit und/oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder diesen Reisebedingungen haben nicht die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder den Reisebedingungen zur Folge. Stand der Veröffentlichung: 1. Juni 2023 Reisebedingungen der Scenic Cruises International GmbH
RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ5NjY=