Emerald Yacht Cruises

§ 8 PREISÄNDERUNGEN 1) SCENIC behält sich das Recht vor, den angegebenen und mit der Buchung bestätigten Preis unter den folgenden Bedingungen zu ändern: a) Zwischen dem Abschluss des Reisevertrages und dem vereinbarten Reisedatum liegen mehr als 20 Tage und die zu dem Anstieg bzw. der Erhöhung führenden Umstände sind nach Abschluss des Vertrages eingetreten, und die Preiserhöhung beschränkt sich auf die Weitergabe der gestiegenen Kosten und Gebühren aus der Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse. b) Im Fall einer sitzplatzbasierten Erhöhung kann SCENIC den zusätzlichen Betrag vom betreffenden Reisegast verlangen. In anderen Fällen werden die von der Transportgesellschaft pro Transportmittel verlangten zusätzlichen Transportkosten durch die Anzahl der Plätze des vereinbarten Transportmittels geteilt. SCENIC kann die daraus resultierende Erhöhung für den Einzelplatz vom Reisegast verlangen. c) SCENIC informiert den Reisegast auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe und wird hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisegastes nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. 2) Im Fall einer Preiserhöhung von mehr als 8 % kann SCENIC den Reisegast auffordern, entweder das Angebot in Bezug auf die Preiserhöhung anzunehmen oder vom Reisevertrag ohne Zahlung einer Stornierungsgebühr rechtzeitig (wie von SCENIC festgelegt) zurückzutreten. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Nach Ablauf der von SCENIC festgelegten Frist gilt das Angebot bezüglich der Preiserhöhung als angenommen, wenn der Reisegast nicht den Rücktritt erklärt. SCENIC kann dem Reisegast im Angebot über die Preiserhöhung auch eine alternative Reise anbieten. 3) SCENIC ist verpflichtet, dem Reisegast eine Reduzierung des Reisepreises zu gewähren, wenn und in dem Umfang, in dem sich die vorgenannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach dem Abschluss des Vertrages und vor Beginn der Reise geändert haben, falls dies zu geringeren Kosten für SCENIC führt. Hat der Reisegast mehr als den danach fälligen Betrag bezahlt, muss SCENIC den überzahlten Betrag erstatten. SCENIC kann jedoch die tatsächlich angefallenen administrativen Kosten von dem zu erstattenden Betrag abziehen. Auf Verlangen des Reisegastes muss SCENIC nachweisen, dass die administrativen Kosten angefallen sind. § 9 UMBUCHUNG, ÜBERTRAGUNG DER REISE AUF DRITTE 1) Falls der Reisegast nach Vertragsabschluss und vor Antritt der Reise Änderungen des Vertrages (wie z. B. Reisedaten, Reiseziel, Unterkunft, Transportmittel, Abflughäfen) verlangt, wird sich SCENIC bemühen, dem Wunsch des Reisegastes nachzukommen. Ein Anspruch auf Änderung bzw. Umbuchung besteht nicht. Erfolgt eine Umbuchung unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises) auf Wunsch des Reisegastes, erhebt SCENIC eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR pro Reisegast. Umbuchungsgebühren sind sofort fällig. 2) Vor Antritt der Reise kann der Reisegast schriftlich erklären, dass ein Dritter an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten des Pauschalreisevertrags eintritt. Die Erklärung muss spätestens sieben Tage vor Reiseantritt bei SCENIC eingegangen sein. SCENIC kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den vertraglichen Reiseanforderungen nicht entspricht oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der bisherige Reisegast und der eingetretene Reisegast (Dritter) gegenüber SCENIC als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. SCENIC kann die Erstattung von Mehrkosten fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. SCENIC wird dem Reisegast einen Nachweis darüber erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 3) Bei Linienflügen ist ein Passagierwechsel nur bei vorheriger Stornierung und gleichzeitiger Neubuchung und Verfügbarkeit möglich. Die Regelungen aus § 10 (Rücktritt des Reisenden) gelten in diesem Fall entsprechend. § 10 RÜCKTRITT DES REISENDEN 1) Der Reisegast ist berechtigt, von seiner Reise vor Reiseantritt jederzeit durch Erklärung gegenüber seinem Reisebüro/Agenten oder direkt gegenüber SCENIC zurückzutreten (RÜCKTRITT bzw. STORNO). Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Zeitpunkt ist der rechtzeitige Eingang der Rücktrittserklärung bei SCENIC oder beim Reisebüro/ Agent. Tritt der Reisegast vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, hat SCENIC Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt ist von SCENIC zu vertreten oder es treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von SCENIC ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was SCENIC durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisegastes im Verhältnis zum Reisebeginn und nach der Art der gebuchten Reise differenziert und pauschaliert. Danach kann SCENIC kann für jeden angemeldeten Reisegast eine Entschädigung gemäss den folgenden Sätzen verlangen: - Bis 150 Tage vor Reisebeginn 3 % des Reisepreises - 149 bis 50 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises - 49 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises - 29 bis 22 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises - 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises - ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises - Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 9 5 % des Reisepreises 2) Entschädigungs-/Stornierungsgebühren sind sofort fällig. 3) Im Falle der teilweisen Stornierung eines vollzahlenden Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Zweibettbelegung mit der Folge, dass der verbleibende Reiseteilnehmer die gebuchte Kabine als Einzelkabine nutzt, stehen SCENIC die Stornokosten nach vorstehender Tabelle, jedoch mindestens eine pauschale Entschädigung von 80 % des anteiligen Reisepreises zu. Gleiches gilt, wenn ein vollzahlender Reiseteilnehmer aus einer Kabine mit gebuchter Mehrbettbelegung teilstorniert mit der Folge, dass die ursprüngliche komplette Mehrbettbelegung in der dafür vorgesehenen Kabine nun durch eine geringere Anzahl von Personen genutzt wird. In diesem Fall behält sich SCENIC das Recht vor, eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. 4) Werden SCENIC von (Dienst-)Leistungserbringern, insbesondere Transportunternehmen, höhere Gebühren in Rechnung gestellt, können Stornierungsgebühren bis zur Höhe des Reise- bzw. Flugpreises anfallen. Bei abweichenden Stornierungsbedingungen und Regelungen für Stornierungsgebühren von an der Reise beteiligten externen (Dienst-)Leistungserbringern gelten deren Stornierungsbedingungen, wenn dies in der Buchungsbestätigung ausdrücklich angegeben ist. 5) SCENIC behält sich das Recht vor, anstelle der vorstehenden Pauschalentschädigung eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu verlangen, sofern SCENIC nachweist, dass SCENIC wesentlich höhere als durch die Pauschale abgedeckte Kosten entstanden sind. In diesem Fall hat SCENIC die geltend gemachte Entschädigung unter Berücksichtigung der Einsparungen im Einzelnen zu beziffern und nachzuweisen. 6) Der Reisegast ist berechtigt SCENIC nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich geringer entstanden ist als die in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesene Kosten. 7) Der Reisegast wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Reiseversicherung mit Reiserücktrittsschutz empfohlen wird. Der Abschluss einer Reiseversicherung mit Reiserücktrittsschutz ist jedoch nicht im Reisepreis enthalten. § 11 RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH SCENIC 1) SCENIC behält sich das Recht vor, in den folgenden Fällen vor Reisebeginn ganz oder teilweise vom Reisevertrag zurückzutreten bzw. nach Reisebeginn den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen: a) Bei Nichterreichung einer vorgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn SCENIC die Mindestteilnehmerzahl in der jeweiligen Reisebeschreibung angegeben und einen Zeitpunkt festgelegt hat, bis zu dem die Erklärung dem Reisegast vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die letzte Rücktrittsfrist angibt oder auf die entsprechenden Angaben in der Reiseanzeige verweist. SCENIC ist verpflichtet, dem Reisegast die Absage der Reise unverzüglich mitzuteilen, wenn klar ist, dass die Reise wegen der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden kann. Der Rücktritt (vom Vertrag) ist dem Reisegast bei Reisen, die länger als sechs Tage dauern, spätestens 20 Tage vor Reiseantritt, bei Reisen von zwei bis sechs Tagen bis sieben Tage vor Reiseantritt mitzuteilen. Sollte zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird SCENIC unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. b) Wenn die Erfüllung des Reisevertrags durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gem. § 561h Abs. 4 BGB gehindert wird, hat SCENIC den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Ist die Beförderung des Reisegastes an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat SCENIC nach § 651 k Abs. 4 BGB, vorbehaltlich der Ausnahmen aus § 651 k Abs. 5 BGB, die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisegastes für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen. Im Fall von 1a) und 1b) offeriert SCENIC ein FUTURE TRAVEL CREDIT voucher (FTC) dem Reisegast. 2) Im Falle der Nichtzahlung des Reisepreises bei Fälligkeit nach erfolgloser Mahnung unter Fristsetzung gem. Abschnitt § 5 (Zahlungsverzug). 3) Ferner kann SCENIC vor oder nach Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Reisevertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn a) der geistige oder körperliche Zustand eines Reisegastes eine Reise bzw. Weiterreise nicht zulässt, weil dieser den Reisegast reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Reisegast selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt. In solch einem Fall kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Reisegastes jederzeit abgebrochen werden. Für evtl. entstehende Mehrkosten steht SCENIC nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Reisegastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von SCENIC hinausgeht, und der Reisegast keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. b) wenn der Reisegast Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er illegale Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor. c) wenn der Reisegast unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat. d) wenn der Reisegast die Durchführung der Reise trotz einer Abmahnung von SCENIC so nachhaltig stört oder sich in einem Umfang vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen Fällen kann der Reisegast von der Reise ausgeschlossen werden. SCENIC behält den Anspruch auf den Reisepreis; dabei werden der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile berücksichtigt, die SCENIC aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erwachsen. Etwaige Mehrkosten für die Rückreise gehen zu Lasten des Reisegastes. 4) An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Reisegast uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kapitän ist für das Schiff, die Reisegäste und die Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit, sowie in Bezug auf die Einhaltung der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist damit berechtigt, Reisegast entschädigungslos von Bord zu weisen. Dies gilt auch für während der Reise auftretende Fälle gemäß § 11 Abs. 3). § 12 MEDIZINISCHE VERSORGUNG, SCHIFFSARZT 1) Das Vorhandensein eines Schiffsarztes ist nur dann geschuldet, wenn dies in der Reiseausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von SCENIC. Der Schiffsarzt führt seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens SCENIC oder der Schiffsbesatzung. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des Schiffsarztes; diese sind ausschließlich vom Reisenden selbst diesem gegenüber zu vergüten. SCENIC schuldet keine Informationen über die Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder private Krankenkassen. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von SCENIC. SCENIC haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, für die Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, für unterlassene Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler. 2) Bei der Behandlung auf dem Schiff handelt es sich um eine Behandlung, die einem Arztbesuch im Ausland gleichkommt (z.B. in der Schweiz, Bahamas, Myanmar, Vietnam). Die Bezahlung erfolgt per Bordkarte, eine Abrechnung per Versichertenkarte ist nicht möglich. SCENIC haftet nicht für die teilweise oder vollständige Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten durch die jeweilige Krankenversicherung des Reisenden. 3) Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Dialysen und zahnmedizinische Behandlungen können nicht an Bord durchgeführt werden. Das Sortiment in der Bordapotheke ist für allgemeine Erkrankungen sowie zur Erst-Notfallbehandlung ausgestattet. Im medizinischen Notfall wird der Patient ausgeschifft und in ein nahegelegenes Krankenhaus an Land gebracht. Die damit verbundenen Kosten trägt der Reisegast/Patient. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, sollten ihre Krankenunterlagen mit sich führen. 4) SCENIC empfiehlt den Reisegästen vor Antritt der Reise sich nach den Leistungen ihrer Krankenversicherung bei Auslandsreisen zu erkundigen oder eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, welche auch dem Reisegast Versicherungsschutz für die mit einer Kreuzfahrt verbundenen Risiken bietet, einschliesslich Kosten einer medizinischen Versorgung sowie Kosten und Ausgaben, die dem Reisegast aufgrund einer Evakuierung aus medizinischen Gründen entstehen, die möglicherweise aus entlegenen Gebieten erforderlich werden kann. Buchen Sie im Reisebüro Ihres Vertrauens oder unter emeraldcruises.eu 89

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