5) SCENIC übernimmt keine Haftung für die Bereitstellung einer medizinischen Versorgung oder die Angemessenheit von möglicherweise geleisteten Pflege-/Betreuungsleistungen. § 13 REISEBESCHRÄNKUNGEN FÜR WERDENDE MÜTTER UND SÄUGLINGE SOWIE FÜR PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT, REISENDE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN UND BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE, MINDERJÄHRIGE 1) Für den Fall, dass beim Reisegast oder Mitgliedern seiner/ihrer Reisegesellschaft - medizinische Gegebenheiten oder vergleichbare Umstände, - eine Schwangerschaft, - körperliche Beeinträchtigungen, oder - besondere Anforderungen aufgrund medizinischer Gegebenheiten oder Umstände, vorliegen, die Auswirkungen auf seine/ihre Reise haben könnten (einschließlich solcher, die den Buchungsprozess betreffen), hat der Reisegast SCENIC schriftlich darüber und über sämtliche von ihm/ihr benötigten medizinischen oder Mobilitätsausrüstungen zu informieren, bevor der Reisegast die Buchung vornimmt, damit wir Sie im Hinblick auf Überlegungen bezüglich der Eignung der Arrangements und/oder der Durchführung der Buchung unterstützen können. Einige Aktivitäten sowohl an Bord des Schiffs als auch in allen Häfen an Land sind möglicherweise für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet. 2) Der Reisegast ist ferner verpflichtet, uns nach erfolgter Buchung jede Veränderung oder Verschlechterung der körperlichen Beeinträchtigung bzw. der medizinischen Gegebenheiten oder Umstände oder den Eintritt von körperlichen Beeinträchtigungen, einer Schwangerschaft oder von medizinischen Gegebenheiten oder Umständen, die Auswirkungen auf seine/ihre Reise haben könnten, mitzuteilen. 3) Wir behalten uns das Recht vor, Buchungen für Personen abzulehnen oder, wenn uns zum Zeitpunkt der Buchung nicht alle Informationen mitgeteilt wurden oder die betreffenden Gegebenheiten oder Umstände/körperlichen Beeinträchtigungen nach der Buchung eintreten, vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen, sobald uns die betreffenden Sachverhalte zur Kenntnis gelangen, wenn wir uns unter Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe außer Stande sehen, Ihren besonderen Bedürfnissen nachzukommen. SCENIC behält in diesen Fällen den Anspruch gemäß § 10 auf Entschädigung. 4) Für den Fall, dass der Reisegast bei der Ein- oder Ausschiffung aufgrund seiner/ihrer eingeschränkten Mobilität oder körperlichen Beeinträchtigung Hilfe benötigt, soll der Reisegast dies bitte zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 48 Stunden vor der benötigten Unterstützung, SCENIC mitteilen. Bitte beachten Sie auch, dass die Unterstützung bei der Ein- oder Ausschiffung nicht immer an allen angelaufenen Häfen zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang sind auch folgende Hinweise in Bezug auf einige unserer Schiffe wichtig: a) Aus Sicherheitsgründen können Reisegäste in Rollstühlen nicht über Schiffsanlegerampen transportiert werden (da diese aufgrund des Wasserstands steil sein können), während das Schiff vertäut ist oder vor Anker liegt. b) Zusammenklappbare Gehhilfen können für den Transfer bei gebuchten Landgängen an Bord von Zubringerbooten genommen werden. Die Gehhilfen können allerdings aus Platzgründen zu keiner Zeit mit an Bord von Schlauchbooten genommen werden. Gehhilfen werden in den Gästekabinen verstaut – es gibt keinen zusätzlichen Lagerraum dafür an Bord. c) Reisegäste müssen in der Lage sein, bei Notfällen Treppen hinauf/hinunter zu gehen, um Notfall-Evakuierungspunkte zu erreichen. d) Die Benutzung von Elektromobilen (E-Scootern) an Bord ist nicht möglich. e) Rollstühle und Gehhilfen können vorbehaltlich etwaiger Platzbeschränkungen im Gepäckraum von Bussen transportiert werden. f) Ein- und Ausschiffung mit den Zubringern: Der Zugang zu den Schlauchbooten erfolgt über eine Schwimmplattform und erfordert die Fähigkeit, ohne Hilfe in die Boote und aus den Booten zu steigen. g) Kabinen und Badezimmer haben möglicherweise zugangsbeschränkende Schwellen bzw. Kabinentüren. 5) Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord des Schiffs sind werdende Mütter, die sich bei Reiseantritt in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, sowie Säuglinge unter 12 Monaten von einer Reise ausgeschlossen. Schwangere Frauen, die bis zum Zeitpunkt der Ausschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen. 6) Aus Sicherheitsgründen behält SCENIC sich das Recht vor, Gehörlose, Blinde und Personen, die trotz Sehhilfe auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 % der normalen Sehkraft haben, sowie Reisegäste, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nur zusammen mit einer volljährigen, körperlich und geistig nicht beeinträchtigten Begleitperson auf ihrer Kabine reisen zu lassen. Die Zulassung von Reisen ohne entsprechende Begleitperson erfolgt nach Prüfung des Einzelfalls. 7) Aus Sicherheitsgründen und wegen der erhöhten Verletzungsgefahr ist es möglich, dass Reisegäste, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nach Entscheidung des Kapitäns (u. a. abhängig von der Wetterlage und Hafensituation) in Tenderhäfen nicht an Land gehen können. 8) Sollten Sie besondere Wünsche haben (einschliesslich in Bezug auf bestimmte Ernährungsweisen oder Nahrungsmittel), müssen Sie uns dies zum Zeitpunkt der Buchung schriftlich mitteilen. Bitte beachten Sie, dass die Erfüllung von Sonderwünschen nicht garantiert werden kann. Die Nichterfüllung von Sonderwünschen stellt keine Vertragsverletzung unsererseits dar. Eine Bestätigung darüber, dass ein Sonderwunsch entgegengenommen oder an den entsprechenden (Dienst-)Leistungserbringer weitergeleitet wurde, oder der Umstand, dass der Sonderwunsch in Ihrer Bestätigung, Rechnung oder in sonstigen Unterlagen aufgeführt ist, stellt keine Bestätigung der Erfüllung des betreffenden Wunsches dar. Falls es wichtig für Sie ist, sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass ein Sonderwunsch erfüllt wird (wenn eine solche Bestätigung möglich ist). Wir können keine bedingten Buchungen akzeptieren, d. h. Buchungen, die ausdrücklich unter der Bedingung der Erfüllung eines bestimmten Wunsches vorgenommen werden. Alle Buchungen dieser Art werden als Standardbuchungen behandelt, die den vorstehenden Bedingungen über besondere Wünsche unterliegen. 9) Reisegäste unter 12 Jahren dürfen aus Sicherheitsgründen nicht teilnehmen, ausser separater Vereinbarung und Zustimmung durch SCENIC. Reisegäste im Alter von 12-17 Jahren müssen von einem Erwachsenen begleitet werden und die Unterkunft aus Sicherheitsgründen mit einem Erwachsenen teilen. § 14 REISEMÄNGEL, OBLIEGENHEITEN DES REISEGASTES SCENIC hat dem Reisegast die gebuchte Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Reise mangelhaft, so stehen dem Reisegast die Rechte aus § 651i BGB zu. Dabei ist SCENIC stets bemüht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden. 1) Mängelanzeige Der Reisegast ist gem. § 651 o BGB verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich SCENIC Wallbrunnstrasse 24, 79539 Lörrach, Deutschland, Telefon 0800 554 1415, E-Mail: info@scenic.eu oder den Beauftragten von SCENIC (Reiseleitung oder Reisevermittler) anzuzeigen. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind jedoch nicht befugt und von SCENIC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen SCENIC anzuerkennen. Soweit SCENIC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisegast nicht berechtigt zu mindern oder Schadensersatz zu beanspruchen. 2) Abhilfe Der Reisegast kann Abhilfe gem. § 651 i Abs. Nr.1 BGB verlangen, falls während der Reise ein Mangel nach § 651i Abs.2 BGB auftritt. SCENIC kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 3) Minderung, Schadensersatz Kann SCENIC dem Reisemangel nicht abhelfen, kann der Reisegast eine Minderung des Reisepreises gem. § 651m BGB, oder Schadensersatz gem. § 651 n BGB verlangen. 4) Kündigung Wird die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisegast die Reise nach Maßgabe der §§ 651 l BGB kündigen, vorausgesetzt, der Reisegast hat SCENIC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des Reisemangels gesetzt und SCENIC hat innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geleistet. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von SCENIC verweigert wird oder, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag gekündigt, behält sich SCENIC das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis hinsichtlich der erbrachten und noch zu erbringenden Reiseleistungen zu verlangen und die Pauschalreise zu beenden; Ansprüche des Reisegastes auf Preisminderung und Schadenersatz bleiben unberührt. Nicht mehr erbrachte Reiseleistungen sind dem Reisegast vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 15 HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 1) Die vertragliche Haftung von SCENIC für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Gastes von SCENIC nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch SCENIC gegenüber dem Gast hierauf berufen (§ 651p BGB). 3) Kommt SCENIC die Position eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, richtet sich die Haftung von SCENIC danach, welche Bestimmungen nach dem Luftverkehrsgesetzes, dem EG-Recht, dem Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag oder dem Montrealer Übereinkommen, je nachdem welche Bestimmungen anwendbar sind. 4) Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen gemäß § 6 Abs. 1) zu einer geringeren Inanspruchnahme von SCENIC führen. SCENIC weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt SCENIC bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an SCENIC zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 392/2009). b) Die Haftung von SCENIC für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Gästen und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Gast und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung SCENIC mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. c) SCENIC haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 5) SCENIC ist ferner nicht haftbar für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit Leistungen Dritter, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, verursacht wurden. Solche Leistungen werden als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder von unabhängigen Dritten durchgeführt, wie etwa die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Besichtigungen) während der Kreuzfahrt und als solche für die Reisegäste ersichtlich nicht als Teil der Reiseleistungen von SCENIC erkennbar. Dies gilt nicht, wenn diese Dritten als Erfüllungsgehilfen für SCENIC zu qualifizieren sind oder SCENIC den Anschein erweckt, eigener Veranstalter der von den Dritten erbrachten Leistungen zu sein. SCENIC haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Gast entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 6) Siehe auch „Mitteilungen an international reisende Passagiere über Haftungsbeschränkungen“ und „Hinweise zu Haftungsbeschränkungen für Reisegepäck“. Im Übrigen gelten für alle angebotenen Flugreisen die gültigen allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen der jeweiligen befördernden Fluggesellschaft. 7) SCENIC empfiehlt den Reisegästen im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise-Gepäckversicherung. § 16 VERJÄHRUNG Ansprüche des Reisegastes wegen Reisemängeln nach § 651i BGB verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die gebuchte Reise gemäß dem Vertrag enden sollte. § 17 BORDORDNUNG, AUSFLÜGE, GEPÄCK, ERGÄNZENDE REGELUNGEN 1) Anweisungen des Kapitäns Für den Komfort und die Sicherheit der Reisegäste ist den Anweisungen des Kapitäns, des Teams bei Entdeckertouren (Discovery Team) und des Kreuzfahrtdirektors jederzeit Folge zu leisten. Im Fall einer Weigerung, den Anweisungen des Kapitäns, des Discovery Teams, des Kreuzfahrtdirektors, eines sonstigen Mitarbeiters oder (Dienst-)Leistungserbringers Folge zu leisten, kann SCENIC das Vertragsverhältnis kündigen und den Reisegast mit sofortiger Wirkung von der Kreuzfahrt ausschliessen, soweit das Verhalten des Reisegastes dessen eigene Gesundheit, Sicherheit beeinträchtigt oder die Gesundheit, die Sicherheit oder den Reisegenuss der anderen Reisegäste gefährdet. 2) Währung und Kreditkarten Die meisten angelaufenen Länder verwenden den Euro, obwohl manche Länder noch eine andere Währung haben. Für kleine Einkäufe bei Landgängen oder in kleinen Städten ist es von Vorteil, Landeswährung mitzuführen. An vielen Orten werden Kreditkarten akzeptiert. Vor Antritt der Reise sollten Sie sich vergewissern, dass Ihre Karte und PIN in Ihren Zielländern funktionieren. Alle Einkäufe an Bord werden Ihrem Bordkonto belastet. Die Währungen an Bord sind USD und EUR je nach Destination. 3) Decksplan Die Deckpläne und die Angaben zum Kabinen-Layout/zur Buchen Sie im Reisebüro Ihres Vertrauens oder unter emeraldcruises.eu 90
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